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Westcon E-Commerce
Geschäftsbedinungen
Die Nutzung von Compass E-Commerce setzt Ihr Einverständnis zu den folgenden Bedingungen voraus. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch, bevor Sie die Services von Compass E-Commerce nutzen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Westcon GmbH
Stand: August 2004


I. Kundeninformation gemäß der Informationsverpflichtung nach §312e BGB in Verbindung mit §3 BGB-InfoV
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen Westcon GmbH
III. Anlage Ergänzende Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Software


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I. Kundeninformation gemäß der Informationsverpflichtung nach §312e BGB in Verbindung mit §3 BGB-InfoV
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1. Der Vertragsschluss des Kunden mit uns im Internet vollzieht sich folgendermaßen:
Der Kunde bekommt Zugriff auf unsere E-Commerce Bestellseite über einen Login der mit Name und Passwort erfolgt. Diese Daten sind zuvor nach einer Registrierung dem Kunden übermittelt worden. Nach dem Einloggen hat der Kunde Zugriff auf Informationen wie Verfügbarkeit, seinen Einkaufspreis, Artikel-bezeichnung, Artikelnummer. Der Kunde hat die Möglichkeit in ein Orderform die von ihm gewünschten Produkte einzutragen. In diesem Status hat er immer die Möglichkeit, seine Angaben zu verändern oder zu löschen und damit Irrtümer zu korrigieren. Schließt der Kunde diese Bestellung ab, bekommt er umgehend von der Westcon GmbH an seine E-Mail Adresse eine Bestätigungs-E-Mail über seine Bestellung. Das Abschließen der Bestellung erfolgt vom Kunden willentlich durch sein Akzeptieren unserer AGBs und seiner Bestätigung per Mausklick (Submitting der Bestellung). Innerhalb des Bestellformulars und des Bestellvorganges kann der Kunde generell jederzeit durch ausloggen den Bestellvorgang abbrechen. Es wird dann keine Bestellung erzeugt

2. Alle Vertrags- und Bestelldaten werden bei uns gespeichert und im Rahmen der schriftlichen Auftrags-bestätigung, welche längstens binnen 14 Tagen erfolgt oder zusammen mit der Auslieferung der bestellten Ware dem Kunden in schriftlicher Form übermittelt. Der Eingang der Bestellung wird binnen 24 Stunden in elektronischer Form bestätigt.

3. Vermeidung und Korrekturen von Eingabefehlern.
Zur Abgabe der endgültigen Bestellung erhalten Sie nochmals die Bestelldaten zur Kontrolle angezeigt. Sie haben dann jederzeit die Möglichkeit, fehlerhafte Daten zu korrigieren bzw. nicht gewünschte Bestellungen zu löschen. Erst dann, wenn Sie den Button „Bestellung ausführen' anklicken, wird der Bestellvorgang endgültig ausgelöst.

4. Verträge können derzeit aus-schließlich in deutscher oder englischer Sprache abgeschlossen werden.


________________________

II. Allgemeine Geschäfts-bedingungen Westcon GmbH
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§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unter-nehmern, sie gelten weiterhin im Ver-hältnis zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden - selbst bei Kenntnis - nicht Vertrags-bestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


§ 2 Vertragsschluss

1. Jeder Vertrag mit uns kommt ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäfts-bedingungen zustande.

2. Willenserklärungen von uns sind nur dann verbindlich, wenn sie von einer durch die Geschäftsführung hierzu bevollmächtigten Person unterschrieben sind. Erklärungen von Personen, die gegenüber dem Kunden nicht ausdrücklich bevoll-mächtigt wurden, binden uns nicht, soweit diese nicht von einer Vertretungsberechtigten Person ge-nehmigt werden. Personen, die zu schriftlichen Erklärungen bevoll-mächtigt sind, sind nicht bevoll-mächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen.

3. Wir sind berechtigt, das in einer Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Vorausgegangene Erklärungen von uns gelten nicht als Vertragsangebot, sondern als Aufforderung an den Kunden, ein Vertragsangebot abzugeben. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Aus-lieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

4. Der Kunde steht für die Richtig-keit der von ihm gemachten Angaben ein. Es besteht keine Pflicht für uns, Angaben des Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Werden von uns auf Wunsch des Kunden für die Durchführung des Vertrages erforderliche Angaben ermittelt, so obliegt dem Kunden die Prüfung und Genehmigung der von uns ermittelten Angaben.


§ 3 Vergütung, Zahlungs-bedingungen, Gegenansprüche

1. Sofern nichts Abweichendes festgelegt ist, wird die Vergütung für Ware, Dienstleistungen, Reparaturen und etwaige Nebenleistungen nach Aufwand zu unseren bei Vertrags-schluss allgemein gültigen Preisen berechnet. Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer und zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versandkosten.

Erfolgt die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nach dem ursprünglich vorge-sehenen Termin und erhöhen sich ab diesem Zeitpunkt die Lohn- und Materialkosten oder die Preise der Lieferanten von uns, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.

2. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt Belieferung gegen Nachnahme oder Barzahlung in EURO. Bei Belieferung gegen Rechnung ist diese grundsätzlich spätestens 14 Tage nach Zugang ohne Abzug zu begleichen.

3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung oder zur Zurück-behaltung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig fest-gestellt oder durch uns unbestritten sind. Bei Mängeln kann der Kunde unter den gleichen Voraussetzungen die Zahlung nur in einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurück behalten.

4. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug ist die Geld-schuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu ver-zinsen, die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.


§ 4 Eigentumsvorbehalt und Verarbeitung

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kauf-preises unser Eigentum (Vorbehalts-ware). Bei Annahme von Wechsel oder Scheck gilt als vollständige Zahlung des Kaufpreises erst die Ein-lösung bzw. vorbehaltlose Gutschrift derselben.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt durch uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Werden durch die Verarbeitung Gegenstände verschiedener Eigen-tümer miteinander verbunden, so erstreckt sich das Eigentum von uns auf einen Miteigentumsanteil, der dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung entspricht. Als Wert der Ware wird der vereinbarte Preis in Ansatz gebracht.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns darüber zu unterrichten, wenn die Ware gepfändet oder beschädigt wird, abhanden kommt, den Besitzer oder den Ort der ersten Lieferung wechselt. Bei erheblichen Verletzungen dieser Pflichten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück-zutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, soweit uns durch die Verletzung der Unterrichtungspflichten ein Schaden entsteht.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiterzuveräuß-ern oder weiterzuverwenden, zur Sicherungsübereignung oder Ver-pfändung ist er ohne unsere Zustim-mung nicht berechtigt. Der Kunde tritt bereits jetzt seine aus der Weiter-veräußerung bzw. Weiterverwendung entstehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten an uns ab, dies gilt für sämtliche im Zeit-punkt der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung zwischen uns und dem Kunden bestehenden Forderungen, darüber hinaus auch für sämtliche künftige Forderungen sowie auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufge-nommen wurden, bzw. der Saldo gezogen und anerkannt ist.

5. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir können die Einzieh-ungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenz-verfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt wird oder der Kunde sich sonst wie im Vermögens-verfall befindet. Der Kunde ist im Falle des Widerrufs der Einzugser-mächtigung verpflichtet, die an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung trifft einen etwaigen vorläufigen Insolvenz-verwalter bzw. den endgültig eingesetzten Insolvenzverwalter.

6. Zu Verfügungen, die dem Forder-ungsübergang auf uns entgegen-stehen, ist der Kunde nur berechtigt, wenn wir eine solche Verfügung genehmigen.

7. Ist der durch Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung erlangte Wert der Sicherheit um 15 % höher als die für uns zu sichernden An-sprüche, so wird auf Verlangen des Kunden ein entsprechender Teil der Sicherheiten freigegeben.

8. Wir sind berechtigt, bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorstehenden Pflichten dieser Bestimmung vom Vertrag zurück-zutreten und die Ware heraus zu verlangen. In einem solchen Fall haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Kunden, um im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Vorbehalts-ware an uns nehmen zu können.

9. Sämtliche Kosten, die uns durch Abholung der Ware sowie die Verteidigung des vorbehaltenen Eigentums oder Einziehung der abgetretenen Forderungen ent-stehen, sind vom Kunden zu tragen.


§ 5 Leistungsinhalt und -störungen

1. Wir sind berechtigt, abweichend von der Bestellung geänderte oder angepasste Produkte zu liefern, soweit diese sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und die Änderung oder Anpassung für den Kunden zumutbar ist. Uns bleibt das Recht zu Teillieferungen und Teilfakturier-ungen ausdrücklich vorbehalten, es sei denn, die Teillieferung läuft dem objektiven Interesse des Kunden zuwider und uns wird dies mitgeteilt.

2. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Kunden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt stehen noch Angaben des Kunden aus, die zur Erfüllung des Vertrages durch uns erforderlich sind. Liefertermine gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich so vereinbart wird.

3. Wenn aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. höhere Gewalt, staatliche Maß-nahmen, Nichterteilung von behörd-lichen Genehmigungen, Streik oder Aussperrung, Rohstoffmangel etc.), Liefertermine beeinträchtigt werden, verschieben sich die Termine um die Dauer der Beeinträchtigung ein-schließlich einer angemessenen Anlaufphase. Wir verpflichten uns, in diesem Falle über Ursache und Dauer der Verschiebung unverzüg-lich zu unterrichten. Wird infolge der vorstehenden Umstände der Liefer-zeitpunkt um mehr als 8 Wochen überschritten, sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Beide Teile sind zu einem früheren Rücktritt berechtigt, sofern dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Der Kunde hat vor Erklärung seines Rücktritts in jedem Fall eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.

4. Wir kommen nur nach schrift-licher Mahnung in Verzug. Nach Zugang der Mahnung steht uns eine Nachfrist von zwei Wochen zur Bewirkung der Lieferung zu.

5. Voraussetzung für die fristge-mäße Einhaltung unserer Lieferver-pflichtung ist die rechtzeitige Selbst-belieferung auf Grundlage eines kongruenten Deckungsgeschäftes. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Selbstbelieferungs-quelle sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten einzudecken. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die verfügbaren Waren-mengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.

6. Bei einer durch uns zu vertretenden Verzögerung der Leistung hat der Kunde ein Rück-trittsrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wobei er uns schriftlich mindestens eine Nachfrist von 2 Wochen setzen muss. Die Frist berechnet sich vom Zugang der schriftlichen Nach-fristsetzung an. Eine zu kurz gesetzte Frist setzt die vorstehend genannte Zwei-Wochen-Frist in Gang.


§ 6 Gefahrübergang und Sachmängel

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Kunden, beim Versendungsverkauf mit der Übergabe an den Beförderer auf den Kunden über.
Dies gilt auch, wenn wir frachtfrei, mit eigenen oder mit gemieteten Fahr-zeugen liefern. Ansprüche wegen Transportschäden muss der Kunde gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer geltend machen, soweit wir nicht selbst transportiert haben. Wir werden ggf. eigene Ansprüche gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer auf Wunsch des Kunden an diesen abtreten. Wünscht der Kunde eine Transportversicherung, hat er dies uns rechtzeitig mitzuteilen oder selbst eine Transport-versicherung abzuschließen.

2. Der Kunde hat erhaltene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Unversehrtheit, Vollständigkeit und Mängel zu untersuchen und Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewähr-leistungsanspruches ausgeschlossen und die Ware gilt als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Unter-suchung nicht erkennbar war.

Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt stets die rechtzeitige Absend-ung der Anzeige des Mangels.

Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels oder für die Recht-zeitigkeit der Mängelrüge trifft den Kunden.

3. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden ist zunächst auf Nacher-füllung beschränkt. Nach zwei-maligem Fehlschlagen der Nacherfül-lung stehen dem Kunden alle übrigen gesetzlich vorgesehenen Gewähr-leistungsansprüche zu.

Wir haben die Wahl, die Nacher-füllung entweder durch Nachbes-serung oder Nachlieferung auszu-führen, es sei denn es bestehen seitens des Kunden besondere und anerkennenswerte Interessen, die eine der beiden Nacherfüllungs-möglichkeiten ausschließen.

4. Wir sind berechtigt, die Nacher-füllung so lange zu verweigern, wie der Kunde nicht einen verhältnis-mäßigen Teil des Kaufpreises gezahlt hat. Eine Zurückbehaltung des Kaufpreises ist nur in dem Verhältnis möglich, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Ware in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Dies gilt nicht, soweit es sich bei der gelieferten Ware um einen einheitlichen Gegenstand handelt und wir im Rahmen der Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.

5. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ins-besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwend-ungen sich erhöhen, weil die Waren nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßem Gebrauch.

6. Keine Sachmängelansprüche bestehen, sofern die Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit und Brauchbarkeit nur unwesentlich abweichen, es sei denn, hierdurch würde der Kunde unter Berück-sichtigung seiner Interessen unange-messen benachteiligt.

7. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumge-bung, nichtreproduzierbaren Soft-warefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Ein-flüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, es sei denn, diese erschweren die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.

8. Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon unb-erührt bleibt bei Kaufverträgen die gesetzliche Frist für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Soweit das Gesetz bei Kaufverträgen gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen für Bauwerke längere Verjährungsfristen vor-schreibt, verbleibt es bei diesen Fristen; gleiches gilt, soweit das Gesetz bei Werkverträgen gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Planungs- und Überwachungs-leistungen, deren Erfolg in einem Werk besteht, längere Verjährungs-vorschriften vorschreibt. Gleiches gilt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns.


§ 7 Rechtsmängel

1. Für Verletzung von Rechten Dritter haften wir nur, soweit unsere Leistung vertragsgemäß und insbe-sondere im vertraglich vorgeseh-enen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Für die Verletzung von Rechten Dritter wird nur innerhalb der europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung gehaftet. § 5 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

2. Werden gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen Verletzung der Rechte eines Dritten geltend gemacht, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen, um uns die Möglichkeit einzuräumen, die geltend gemachten Ansprüche abzuwehren.

3. Im Falle der Verletzung der Rechte Dritter durch unsere Leistung, werden wir nach unserer Wahl

- dem Kunden einredefreie Rechte zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
- unsere Leistung rechtsver-letzungsfrei gestalten oder
- die durch uns erbrachte Leistung zurücknehmen, wenn eine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

4. Ansprüche wegen Rechts-mängeln verjähren entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 8.


§ 8 Haftungsbeschränkung

1. Wir haften

- nach dem Produkthaftungsgesetz
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben und
- für alle von uns sowie unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir außer in den Fällen nach Abs. 1, nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unsere Haftung ist in diesem Fall bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorherseh-baren Schaden beschränkt.

3. Für Datenverlust haften wir nur mit demjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich ist.

4. Für die Verjährung gilt § 6 Abs. 8 entsprechend.


§ 9 Softwareverkauf

Für den Verkauf von Software gelten ergänzend die aus III. ersichtlichen Bedingungen.


§ 10 elektronischer Geschäftsverkehr

Für den elektronischen Geschäfts-verkehr gelten ergänzend folgende Regelungen:

1. Unsere Internetseite gilt nicht als Vertragsangebot, sondern stellt ledig-lich eine Aufforderung an den Kunden dar, eine Bestellung abzugeben. Die Regelungen in § 2 gelten auch im elektronischen Geschäftsverkehr ohne jede Einschränkung.

2. Der Kunde wird vor Abgabe der elektronischen Bestellung zur Kontrolle und etwaigen Korrektur der eingegebenen Daten aufgefordert. Weitere Einzelheiten sind dem in der Anlage beigefügten Merkblatt „Kundeninformation im elektro-nischen Geschäftsverkehr' zu ent-nehmen.

3. Mit Aufgabe einer Bestellung erklärt der Kunde sein Einver-ständnis, dass die auf dem Bestellformular enthaltenen per-sonenbezogenen Daten gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Ver-tragsdurchführung genutzt werden.

4. Beim download und beim Ver-sand von Daten via Internet geht die Gefahr des Untergangs und der Ver-änderung der Daten mit Überschreiten der Netzwerk-schnittstelle auf den Kunden über.

5. Soweit wir mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglichen, sind wir für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich.


§ 11 Werkverträge

Für die Durchführung von Reparatur-aufträgen und weiterer, ausdrücklich als Werkverträge gekennzeichneter Leistungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

1. Für von uns abgegebene Kosten-voranschläge übernehmen wir keine Gewähr, solange nicht deren Ver-bindlichkeit ausdrücklich schriftlich zugesichert wird. Unverbindliche Kostenvoranschläge können um bis zu 10 % überschritten werden, bei darüber hinausgehenden Über-schreitungen ist die Zustimmung des Kunden einzuholen.

Bei einer Erteilung eines verbind-lichen Kostenvoranschlages halten wir uns hieran bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Wird aufgrund des verbindlichen Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Reparaturrechnung ver-rechnet. Wird der Auftrag nicht erteilt, können wir die hierfür angefallenen Kosten an den Kunden weiter-belasten.

2. Bei der Preiskalkulation setzen wir voraus, dass etwaige erforder-liche Vorarbeiten bereits vollständig erbracht sind.

3. Wir sind bemüht, Reparaturen schnellstmöglich auszuführen. Fertig-stellungstermine sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie ausdrück-lich als solche bezeichnet werden. Bei Überschreiten von unverbind-lichen Reparaturterminen bedarf es der Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Kunden, um uns in Verzug zu setzten.

4. Wir sind berechtigt, zur Durch-führung der Reparaturarbeiten Nach-unternehmer einzuschalten.

5. Im Fall berechtigter Reklama-tionen steht uns das Recht zur Nach-erfüllung zu. Eine Nacherfüllung ist erst dann fehlgeschlagen, wenn ein vorhandener Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist, danach stehen dem Kunden alle übrigen gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsan-sprüche zu.

6. Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Werkvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Werkvertrages in unserem Besitz gelangten Gegen-ständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand im Zusammen-hang stehen.

Für unsere sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten sind und rechtkräftige Titel vorliegen und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.

7. Der Kunde ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand abzunehmen und nach Entgegennahme unverzüg-lich zu untersuchen.

Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn nach ausdrücklichem Hinweis bei Übersendung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware erkennbare Mängel schriftlich angezeigt werden.

8. Im übrigen gelten alle Regelungen in diesen AGB zur Fristsetzung, Zahlungsbedingungen, Leistungsstörungen, Gefahr-übergang, Sachmängeln, und Unter-suchungspflichten sinngemäß auch für Werkverträge, soweit hier in § 11 nicht ausdrücklich etwas ab-weichendes bestimmt ist.


§ 12 Schlussbestimmungen / Sonstiges

1. Es gilt das deutsche Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Waren-verkauf (CISG) findet weder unmittel-bar noch mittelbar über das deutsche internationale Privatrecht Anwen-dung, es wird vielmehr ausdrücklich abbedungen. Gleiches gilt für son-stiges internationales Recht, welches über das deutsche internationale Privatrecht Anwendung finden würde.

2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden.

3. Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist unser Geschäftssitz.

4. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist nach unserer Wahl Gerichtsstand für alle Streitig-keiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz oder der Sitz des Kunden. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichts-stand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-halt zum Zeitpunkt der Klage-erhebung nicht bekannt sind.


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III. Anlage, Ergänzende Geschäfts-bedingungen für den Verkauf von Software
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§ 1 Beschaffenheit der Software, Umfang des Nutzungsrechts

1. Für die vereinbarte Beschaffenheit ist die Dokumentation maßgeblich. Die bestimmungsgemäße Verwen-dung ergibt sich aus der Funktions-beschreibung, bzw. Produkt-beschreibung.

2. Wir räumen dem Kunden ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein.

3. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf folgende Nutzungs-handlungen im Rahmen des normalen Gebrauchs:

- die Installation der Software und die Anfertigung von Sicherungskopien im Rahmen der im Unternehmen üblichen Sicherungsmaßnahmen
- das Laden der Software in den Arbeitsspeicher
- notwendige Handlungen im Rahmen einer Fehlerberichtigung (vgl. nachfolgend § 3)
- ausnahmsweise ein Reverse-Engineering (vgl. nachfolgend § 4)

4. Das Nutzungsrecht des Kunden beschränkt sich auf den Einsatz in der im Vertrag genannten Hardware-umgebung. Ein zeitgleiches Ein-speichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehreren Hardware-umgebungen ist nur zulässig, wenn dies vertraglich festgelegt wurde. Beim Wechsel der Hardware muss die Software vom Speicher der bisher verwendeten Hardware gelöscht werden.

5. Außerhalb vorstehend bezeich-neter Handlungen darf der Kunde aufgrund des bestehenden Urheber-rechtschutzes keinerlei Änderungen, Übersetzungen oder Vervielfäl-tigungen der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorüber-gehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar.


§ 2 Vorrang der Bedingungen des Rechteinhabers

Weitergehende zusätzliche Beding-ungen, die sich aus den der Software beigefügten Lizenzbedingungen des Rechteinhabers an der Software ergeben, gehen diesen Bedingungen vor.

Sofern sich aus dem im Programmpaket beigefügten Lizenz-bedingungen des Rechteinhabers etwas Abweichendes ergibt, gehen diese abweichenden Regelungen vor.


§ 3 Fehlerberichtigung

1. Gemäß § 69d Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) darf der Kunde Fehler in der Software berichtigen und in diesem Zusammenhang notwendige Änderungen und Vervielfältigungen vornehmen, wenn

- die Eigenschaften der Software von der Beschreibung der Dokumen-tation abweichen oder die Software ihre objektiv vorgesehene Aufgabe nicht erfüllen kann und
- zusätzlich der Ablauf der Software nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

2. Wir sind bei Vorliegen eines solchen Fehlers zu benachrichtigen und haben vorrangig die Möglichkeit, den Fehler selbst innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Scheitert diese oder wird diese innerhalb einer angemessenen Frist nicht vorgenommen, ist der Kunde selbst abhilfeberechtigt.

3. Verbesserungen über eine Fehler-berichtigung hinaus darf der Kunde nicht vornehmen.

4. Jedwede Änderung, die der Kunde vornimmt, ist zu dokumentieren und uns mitzuteilen.


§ 4 Reverse-Engineering

1. Der Kunde kann auf Anfrage zur Erstellung eines interoperablen Programms notwendige Schnitt-stelleninformationen erhalten, wir sind jedoch nicht verpflichtet, diese Information zu erteilen.

2. Soweit wir diese Information an den Kunden erteilen, dürfen diese nur zur Erstellung eines inter-operablen Programms verwendet werden. Lassen wir dem Kunden die Schnittstelleninformation nicht zu-kommen, darf dieser lediglich in den Grenzen des § 69e UrhG die Dekompilierung vornehmen. Hierbei gewonnene Informationen, die nicht die Schnittstellenprogrammierung be-treffen, dürfen nicht anderweitig genutzt werden, sondern sind unverzüglich zu vernichten.

3. Der Kunde darf ein Reverse-Engineering (Rückführung des Computerprogramms auf vorherige Entwicklungsstufen, z.B. den Quell-code, Rückwärtsanalyse, zurück-entwickeln, dekompilieren, disassem-blieren), gleich in welcher Form und mit welchen Mitteln, nicht vor-nehmen.


§ 5 Überlassung der Software an Dritte

1. Eine Weitergabe der Software ist nur in vollständiger Form, d.h. mit Originaldatenträgern einschließlich Dokumentation und unter gleichzeiti-ger Mitübertragung des Nutzungs-rechts an Dritte zulässig. Voraus-setzung dafür ist, dass der Erwerber den sich zwischen uns und dem Kunden getroffene Vertragsbedin-gungen unterwirft.

2. Eine Weitergabe des Programms durch Überspielen ist unzulässig.

3. Im Falle der Weitergabe des Programms an Dritte sind sämtliche Vervielfältigungsstücke der Software beim Kunden vollständig und irrever-sibel unbrauchbar zu machen.
Der Kunde hat uns die Weitergabe der Software an Dritte und die Person des Erwerbers unverzüglich mitzuteilen.

4. Eine zeitweise Überlassung der Software - gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich - ist dem Kunden untersagt.


§ 6 Abnahme bei Installation durch Westcon GmbH

1. Ist Gegenstand unserer Beauf-tragung auch die Installation der Soft-ware bei dem Kunden, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung der Gesamtleistung in der Regel nach Installation des Programms auf der Hardware des Kunden.

2. Nach der Installation des Pro-gramms sind auf Verlangen des Kunden angemessene Abnahmetests für den Nachweis der wesentlichen Programmfunktionen durchzuführen. Auf Verlangen des Kunden können auch Abnahmetests anhand von dem Kunden bereit gestellter Testdaten durchgeführt werden.

3. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahme-erklärung festzuhalten.

4. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Wir können zur Abnahme-erklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Soft-ware als abgenommen gilt.


§ 7
Im Übrigen gelten voll umfänglich unsere Allgemeinen Geschäfts-bedingungen, soweit hierin nichts Abweichendes geregelt ist.

11. Alle Bestellungen obliegen den Nutzungsbestimmungen.

 
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